Kontakt
Rechtsanwalt Alexander Kaden
Königsbrücker Landstraße 29 b
01109 Dresden
Telefon: 0351 8908169
Mobil: 0173 9473 737
Fax: 0351
79588485
Mail:
kaden@einspruch-gegen-bussgeldbescheid.de
nach oben
Impressum
Informationen gem.
§ 5 Telemediengesetz (TMG) und DL-InfoV
Telediensteanbieter:
Rechtsanwalt
Alexander Kaden
Königsbrücker
Landstraße 29 b
01109 Dresden
Deutschland
Tel.: +49 (351) 8908169
Mobiltelefon: +49
(173) 9473737
Fax: +49 (351) 79588485
E-Mail:
kaden@einspruch-gegen-bussgeldbescheid.de
Internet:
www.einspruch-gegen-bussgeldbescheid.de
Steuernummer:
202/237/00099
Rechtsanwalt
Alexander Kaden ist deutscher Rechtsanwalt. Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Rechtsanwalt Alexander Kaden ist Mitglied der
Rechtsanwaltskammer Sachsen
- Kammer des öffentlichen Rechts -
Glacisstr. 6
01099 Dresden
Telefon: +49-(351) 31859-0
Telefax: +49-(351) 33608-99
e-mail: info@rak-sachsen.de
Internet: www.rak-sachsen.de
Die berufsrechtlichen Regelungen für die Mitglieder mit der Berufsbezeichnung
»Rechtsanwältin« bzw. »Rechtsanwalt« sind folgende:
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft (CCBE-Berufsregeln)
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Diese Gesetze und Verordnungen finden sich unter der Rubrik »Informationspflichten
gem. § 5 TMG« auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) unter www.brak.de.
Rechtsanwalt Alexander
Kaden unterhält eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. Diese ist für
Rechtsanwälte vorgeschrieben. Die Versicherungssumme beträgt 250.000,00 Euro je
Schadensfall. Sie kann im Einzelfall erhöht werden. Die Versicherung wird bei
der
Generali Versicherung AG,
Adenauer-Ring 7 - 9, 81737 München unter der Vertragsnummer 060005 gehalten. Der
räumliche Geltungsbereich ist die Bundesrepublik Deutschland.
Soweit vorab nichts
anderes vereinbart wird, richten sich die Preise von Rechtsanwalt Kaden nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Außergerichtliche Streitschlichtung:
Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf
Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der
regionalen Rechtsanwaltskammer Dresden (gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs.
5 BRAO) oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191f BRAO) bei
der Bundesrechtsanwaltskammer, im Internet zu finden über die Homepage der
Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de, E-Mail: schlichtungsstelle@brak.de
_______________________________________
Rechtsanwalt Kaden als Dienstanbieter übernimmt keine Gewähr für die
Vollständigkeit, Aktualität, Korrektheit und Qualität der angebotenen
Informationen. Er ist nicht für den Inhalt der verlinkten Seiten verantwortlich
und macht sich deren Inhalt nicht zu eigen. Für unlegale, unvollständige oder
fehlerhafte Inhalte sowie für Schäden, welche durch die Nutzung oder
Nichtnutzung der Informationen entstehen, haftet allein der Anbieter der
Web-Site, auf die verlinkt wurde. Die Haftung desjenigen, der lediglich auf die
Veröffentlichung durch einen Link hinweist, ist ausgeschlossen.
Letztlich weise ich
darauf hin, dass die Informationen im Internet, insbesondere zum Thema
"Einspruch gegen Bußgeldbescheid", keine konkrete Beratung
darstellen und ich für eventuelle Irrtümer nicht hafte.
nach oben
Datenschutzpolicy
„Diese Website benutzt Google
Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc. („Google“). Google Analytics
verwendet sog. „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden
und die eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermöglichen. Die durch
den Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung dieser Website
(einschließlich Ihrer IP-Adresse) wird an einen Server von Google in den USA
übertragen und dort gespeichert. Google wird diese Informationen benutzen, um
Ihre Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten für
die Websitebetreiber zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und
der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen zu erbringen. Auch wird Google
diese Informationen gegebenenfalls an Dritte übertragen, sofern dies gesetzlich
vorgeschrieben oder soweit Dritte diese Daten im Auftrag von Google verarbeiten.
Google wird in keinem Fall Ihre IP-Adresse mit anderen Daten von Google in
Verbindung bringen. Sie können die Installation der Cookies durch eine
entsprechende Einstellung Ihrer Browser Software verhindern; wir weisen Sie
jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche
Funktionen dieser Website vollumfänglich nutzen können. Durch die Nutzung dieser
Website erklären Sie sich mit der Bearbeitung der über Sie erhobenen Daten durch
Google in der zuvor beschriebenen Art und Weise und zu dem zuvor benannten Zweck
einverstanden.“
Als Webseitenbetreiber ist es mir
(RA Kaden) untersagt, Daten, die ich von meiner Websites (oder von Websites
eines Dritten) gesammelt habe, mit irgendwelchen persönlichen, identifizierenden
Informationen, die ihren Ursprung in Ihrer Benutzung (oder der Benutzung eines
Dritten) des Service haben, in Verbindung zu bringen (oder Dritten dies zu
gestatten). Ich bin verpflichtet, sämtliche auf die Nutzung des Service und die
Erhebung von Daten über Besucher meiner Websites anwendbaren Datenschutz- und
Persönlichkeitsrechtsbestimmungen einzuhalten. Ich bin ferner verpflichtet, an
prominenten Stellen meiner Websites eine sachgerechte Datenschutzpolicy zu
dokumentieren (und mich an diese zu halten).
Durch den Service kann ich nicht
erkennen, wer auf meine Seite zugreift. Ich werde auch nichts unternehmen, den
Zugreifenden zu identifizieren. Der Service dient mir zu statistischen Zwecken
um meinen Internetauftritt zu verbessern. Der
Service analysiert ausschließlich die Startseite.
Für ein Fehlverhaltern des
Serviceanbieters und für daraus resultierende Schäden übernehme ich keine
Haftung.
nach oben
Für Kollegen:
Rechtsanwälte und Fachanwälte mit dem Titel Fachanwalt für
Verkehrsrecht, sowie ADAC Vertragsanwälte sind gern zum Link- und
Erfahrungsaustausch oder Absprachen zur Terminsvertretung willkommen. Auch für
das
Strafbefehlsverfahren.
geplante
Änderungen im Flensburger Punktesystem
Bei 18 Punkten in Flensburg ist Schluss. Bis jetzt. Geht
es nach dem Willen von Verkehrsminister Ramsauer, soll das Flensburger
Punktesystem von Grund auf reformiert werden. Das bedeutet, es soll "einfacher"
und "gerechter" werden. Im Grunde wird es nur strenger und der Führerschein ist
noch schneller weg. Ein Beispiel:
Heute beikommt man für 35 km/h innerorts zu schnell
gefahren 3 Punkte. Man kann es sich also heute 5 mal leisten und hat dann noch
zwei Punkte fürs telefonieren "übrig". Nach der neuen Regelung gibt es zwar nur
noch zwei Punkte, aber es ist eben bei überschreiten von 7 Punkten Schluss. Das
bedeutet in dem Beispiel von eben, man kann nur noch 3 mal mit 35 km/h zu schnell durch die
Stadt fahren und und 1 mal telefonieren bis das Punktekonto voll ist.
Was sich im Wesentlichen ändert:
- bei 8 Punkten ist Schluss
- für einfache Verstöße (Handy, Geringe Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit etc) gibt es 1 Punkt, für schwere Verstöße
(hohe Geschwindigkeiten, Abstandsmessungen, Alkohol am Steuer etc) gibt es zwei
Punkte.
- ein Punkteabbau ist nicht mehr möglich
- die Tilgungsfristen verlängern sich zum Teil
erheblich
In der Vergangenheit wurden neben
Geschwindigkeitsmessungen und
Abstandskontrollen auch regelmäßig so genannte
Gurtblitzer aufgestellt. Diese fertigten von jedem Verkehrsteilnehmer ein Foto
an, egal ob er zu schnell oder zu dicht aufgefahren war oder nicht. In der
Bußgeldstelle wurde der Messfilm dann dahingehend ausgewertet, ob der Fahrer den
Sicherheitsgurt angelegt hatte, während der Fahrt Zeitung gelesen hat oder mit
dem
Mobiltelefon am Ohr unterwegs war. Diese reinen
"Gurtblitzer"
dürften sich in der Zukunft als unzulässig herausstellen, das sie das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Verkehrsteilnehmer verletzen. Hier erscheint ein
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid derzeit sinnvoll.
- ESO ES3.0
Das Amtsgericht Senftenberg stellte bereits mehrere Verfahren zu Messungen
mit dem Geschwindigkeitsmessgerät ESO3.0 nach Einspruch gegen den
Bußgeldbescheid deswegen ein, weil durch Verwendung einer veralteten
Softwareversion 1.001 nicht sichergestellt war, dass das im Messfoto abgebildete
Fahrzeug tatsächlich den Messwert verursacht hat. Die
Geschwindigkeitsübertretung konnte damit nicht sicher nachgewiesen werden. In
einigen Fällen konnte damit sogar ein
Fahrverbot umgangen
werden.
- Videourteil zu
Leica XV2
Mit Urteil vom
16.12.2009 hat das
Amtsgericht Meißen einen Betroffenen in einem Bußgeldverfahren rechtskräftig mit der
Begründung freigesprochen, dass das Videomaterial der
Geschwindigkeitsmessung unverwertbar ist. Der
Bußgeldbescheid stützte den Tatvorwurf hier ausschließlich auf die Messung mit
der Leica XV2. In der Verhandlung hat sich herausgestellt, dass das Videobild
auch ohne jeden Anfangsverdacht aufgenommen wurde. Es bleibt abzuwarten, ob
diese Entscheidung auch auf die neue, digitale Leica XV3 anzuwenden ist.
- Provida
Viele der mobilen Einsatzfahrzeuge
die mit dem Geschwindigkeitsüberwachungssystem Provida arbeiten leiden derzeit an einer generellen Schwäche.
Der Hersteller hat im Rahmen von Wartungsarbeiten einen nicht zugelassenen
"CAN-BUS" (Verbindungsteil der Steuereinheiten) eingebaut. Damit ist das Gerät
nicht eichfähig und es müssen unter Umständen Toleranzabzüge von 20 Prozent auf
das Messergebnis vorgenommen werden. In Sachsen stellen viele Gerichte die
Verfahren bei Providamessungen komplett ein. Ab Mai 2010 gibt es aber neue
Messfahrzeuge (BMW 330d). Trotzdem lohnt ein Einspruch im Bußgeldverfahren in vielen
Fällen. |