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Abstandsmessung Autobahn | Einspruch!

von Rechtsanwalt Alexander Kaden | Fachanwalt für Verkehrsrecht | Königsbrücker Landstraße 29 b, 01109 Dresden

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Einspruch gegen Abstandsmessung auf der Autobahn

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Abstandsmessungen auf der Autobahn nehmen aufgrund der hohen Verkehrsdichte immer mehr zu und sind zugleich eine lukrative Einnahmequelle für die Landeskassen.


Autofahrer fühlen sich schnell abgezockt, weil der Verstoß für Sie in vielen Fällen überhaupt nicht vermeidbar war.

Abstandsmessungen mit dem LKW zum Beispiel: Will ein Brummi den anderen Überholen, kommt es zwangsweise beim Heranfahren zu einer Unterschreitung. Kommt dann ein schneller wagen von Hinten, muss man den Überholvorgang unterbrechen und fährt deswegen kurz dicht hinter dem Vordermann. Als dank gibt es dann eine Abstandsmessung beim LKW wegen Unterscheitung des 50 Meter Mindestabstandes und einen Punkt. Kürzlich hatte hier das Amtsgericht Bayreuth in einem solchen Fall ein einsehen und reduzierte das Bußgeld im Urteil auf 55,00 Euro. Damit war der Punkt nach dem Einspruch gegen die Abstandsmessung mit dem LKW abgewendet.

Gerade auf den Pendlerstrecken in Bayern auf der A 9 z.B. in Bad Berneck, Himmelkron und Sachsen auf der A 72 zwischen Zwickau Ost und Hartenstein, laufen die Abstandsmessungen auf der Autobahn fast rund um die Uhr.

Das Ergebnis einer Abstandsmessung auf der Autobahn sollte man nicht ungeprüft hinnehmen. Denn auch hier schleichen sich immer wieder Fehler ein und man kann Punkte und Fahrverbot günstigstenfalls vermeiden.

Insbesondere bei Abstandsmessungen in Himmelkron /Bad Berneck waren die Chancen in der Vergangenheit recht gut. Das Amtsgericht Kulmbach stellte einige Verfahren ein, weil die Fahrerfotos zu schlecht waren. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt dort oft.

Bild Radarmessung

 

Beispiel einer Abstandsmessung auf der Autobahn

Abstandskontrollen werden in der Regel auf der Autobahn durchgeführt, weil man hier das meiste Verkehrsaufkommen und damit die beste Einnahmequelle hat. Dabei stehen der Polizei mehrere unterschiedlich funktionierende Verfahren zur Verfügung um den Abstandsverstoß festzuhalten.

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Mobile Überwachungsfahrzeuge, Videowagen mit Provida Messsystemen, VKS 3.0 select Brückenabstandsmessverfahren, VAMA, Vidista  und sogar Schätzungen sind, um nur einige zu nennen, mögliche Arten, den Abstandsverstoß auf der Autobahn zu dokumentieren. Ob die Abstandsmessung nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vor Gericht bestand haben kann, hängt oft von der nachträglichen Auswertung des gewonnenen Videomaterials ab.

Bild Lichtschranke in Verkehrskontrolle

Keine Rolle spielt es dabei, ob die Polizei im Überwachungswagen der Meinung ist, dass die Messung in Ordnung ist. Auf den Bescheiden ließt man häufig allgemeine Textbausteine wie: "Ein Abbremsen oder einscheren des Vorausfahrenden kann ausgeschlossen werden." Da haben sich schon viele Beamte vertan. Sicherheit bringt nur Kontrolle. Über die anwaltliche Akteneinsicht bekommt man das gesamte Messvideo und kann so selbst prüfen, ob der Verstoß nachvollziehbar ist.

 

Strafen bei Abstandsmessungen auf der Autobahn bei PKW; Ersttäter:

Unterschreitung

Bußgeld in Euro

Punkte

Fahrverbot

Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, Abstand weniger als

5/10

75,00

1

--

4/10

100,00

1

--

3/10

160,00

1

--

2/10

240,00

1

--

1/10

320,00

1

--

Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h, Abstand weniger als

5/10

75,00

1

--

4/10

100,00

1

--

3/10 160,00 2 1 Monat
2/10 240,00 2 2 Monate

1/10

320,00

2

3 Monate

 

Der kleine Auszug aus dem Bußgeldkatalog zeigt bereits, wie ungleich die Behandlung der einzelnen Verstöße ist. Theoretisch kann man einem anderen PKW mit 80 km/h im Abstand von 1 Meter Hinterherfahren und bekommen keinen Punkt, mit 81 kostet es 320,00 Euro. Fährt man 100 km/h mit 4 Metern Abstand kostet es "nur" 320,00 Euro, bei 101 km/h kommen noch 3 Monate Fahrverbot hinzu. Zwar sicherlich ein überspitztes Beispiel, aber es zeigt das Ungleichgewicht bei der Ahndung von Abstandsverstößen.

Ein weiteres Kriterium ist die Dauer des Verstoßes. Ein kurzzeitiges unterschreiten rechtfertigt in der Regel kein Fahrverbot. Was aber kurzzeitig ist, hängt wieder von den Einzelumständen ab. Eine Zeit lang meinte man, es muss auf einer Beobachtungsstrecke von 300 - 500 Metern zur Unterschreitung des Abstandes auf der Autobahn gekommen sein, sonst sei der Verstoß zu kurz und nicht zu ahnden.

Nun gehen die Obergerichte mittlerweile davon aus, dass der Abstandverstoß auf der Autobahn auch nicht über 300 Meter dokumentiert werden muss, sondern dass der Einzelfall zu betrachten sei. Es reichen im Einzelfall auch wenige Sekunden aus.

Auch war unklar, ob man bei wenigen Zentimetern Aufnahmen machen konnte. So war ein Autofahrer in Bayern nur 27 cm im "Fahrverbot" Das dort zuständige Oberlandesgericht meinte nein. Das Fahrverbot und der Bußgeldkatalog sind zentimetergenau zu beachten....

Zu prüfen ist bei einer Abstandsmessung neben der Frage, ob der Abstand nur kurz unterschritten wurde auch, ob die Abstandsunterschreitung richtig berechnet wurde, oder ob die Abstandsunterschreitung nur deshalb zustande gekommen ist, weil der Vordermann plötzlich gebremst hat oder ausgeschert ist. Besteht hier ein Verdacht, sollte man überlegen Einspruch gegen die Abstandsmessung einlegen zu lassen.

Nach Ansicht einiger Oberlandesgerichte waren die meisten Brückenabstandsmessverfahren in Deutschland unzulässig. Dies lag daran, weil die Messung des Verkehrs ohne jeden Anfangsverdacht stattfand. Mittlerweile wird der Verkehr nicht mehr rund um die Uhr gefilmt, sondern die Messkamera erst im Verdachtsfalle zugeschaltet. So soll es jedenfalls in der Theorie sein. Für Bayern hat das OLG Bamberg relativ schnell entschieden, dass das dortige System zulässig ist. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass es nicht auf die grundsätzliche Unverwertbarkeit eines Messsystems ankommt. Das wäre auch zu einfach. Aber wie überall schleichen sich auch bei den sichersten Systemen hin und wieder derart derbe Fehler ein, dass das Verfahren spätestens vor Gericht eingestellt werden muss.

In Sachsen mussten zum Beispiel im Jahr 2010 alle Provida Fahrzeuge ausgetauscht, weil dort ein ungeeichtes Bauteil (Can-Bus) verwendet wurde. Abstandsmessungen auf der Autobahn und Geschwindigkeitskontrollen mit diesem System wurden reihenweise eingestellt.