Ausgangspunkt
ist, dass kein Verkehrsteilnehmer perfekt ist und kleine
Aussetzer jedem zwingend unterlaufen. Ein solches
Augenblicksversagen lässt, eine gute Begründung
vorausgesetzt, ein Fahrverbot in der Regel entfallen.
Bsp.: Ein
einzelnes Verkehrsschild wurde durch den Ortsunkundigen
übersehen.
-
Mitzieheffekt - Ausnahme vom Fahrverbot
Der "Mitzieheffekt" an der
roten Ampel. Man steht
an der Ampel und hat Rot. Die Fahrspur nebenan bekommt
Grün und die Autos fahren an. Aus Reflex fährt man mit
an, obwohl die eigene Ampel noch rot zeigt.
Als letzter Anker hilft
manchmal auch nur die Zeit, die ein Verfahren mit sich
bringt. Kann man das Fahrverbot nicht in einen Geldbuße
umwandeln oder sonst vermeiden,
kann man durch den Einspruch das
Fahrverbot verschieben und so in einen günstigen
Zeitpunkt (Urlaub) verlegen.
Wegen der ernormen
Gefährlichkeit, muss man bei
Alkohol am Steuer
besonders begründen, warum das Fahrverbot nicht sein
muss.
Aber auch hier gibt es
Fälle, in denen das Fahrverbot umgangen werden kann. Zum
Beispiel meint das Amtsgericht Riesa, dass vom
Fahrverbot bei Alkohol abgesehen werden kann, wen das
Bußgeld angehoben wird und der Betroffene zudem ein
geeignetes Aufbauseminar besucht.
Fragen zum Fahrverbot:
- Kann man ein
Fahrverbot teilen?
Nein.
- Kann man ein
Fahrverbot verschieben?
Grundsätzlich ja. Das
Fahrverbot wird frühestens mit der Rechtskraft der
Bußgeldentscheidung wirksam. Die Rechtskraft kann man
aber durch den
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid oft 6 Monate
oder mehr hinausziehen. Erst danach kann das Fahrverbot
wirksam werden. Für Ersttäter gilt im Bußgeldverfahren
sogar eine Sonderregel, nach der man den Führerschein
bis zu 4 Monate nach Rechtskraft abgeben kann
(4-monats-Regel). Den Urlaub oder die Weihnachtszeit ist
also fast immer zu schaffen.
- Wann beginnt das
Fahrverbot?
Wenn alle
Führerscheine in amtlicher Verwahrung gelangt sind. Hat
man also mehrere Führerscheine, müssen alle
abgegeben werden, sonst wird die Zeit nicht angerechnet.
Ein böser Fehler den man vermeiden sollte.
- Wo muss ich den
Führerschein abgeben?
In der Regel bei der
zuständigen Bußgeldstelle oder dem Amtsgericht. Wenn die
Polizei den Führerschein nimmt oft haben die keine Lust)
geht es auch dort.
- Wie lange dauert
das Fahrverbot?
Ein Fahrverbot von 1
Monat dauert einen Kalendermonat. Der Februar ist also
der günstigste Zeitpunkt, weil es der kürzeste Monat
ist. Dabei muss das Fahrverbot nicht zwingend am 1. des
Monats beginnen, es geht auch jeder andere Tag.
- Ich habe mehrere
Fahrverbote, was kann man tun?
Hier kann man (sollte
sich auf jeden Fall beraten lassen) die Fahrverbote
eventuell und unter Einhaltung strenger Voraussetzungen,
gleichzeitig verbüßen.
- Darf ich während
des Fahrverbotes mit meinem EU-Führerschein fahren?
Nein.
- Verjährt ein
Fahrverbot?
Im Grunde ja,
Bußgeldbescheide sind in Deutschland grundsätzlich 3
Jahre vollstreckbar. ABER: in den 3 Jahren dürfen Sie
nicht Fahren und, diese Frist kann sich
verlängern!
- Was passiert,
wenn ich trotzdem Fahre?
Sie machen sich strafbar
und haben keinen Versicherungsschutz.
Bekomme ich den
Führerschein wieder?
Bei einem Fahrverbot
bekommen Sie den Führerschein automatisch nach Ablauf
der Frist für das Fahrverbot automatisch wieder. Sie
müssen also nicht machen. Anders wenn die Fahrerlaubnis
entzogen wurde. Dann müssen Sie dies neu beantragen und
ggf. die Fahreignung nachweisen (MPU)
Gibt es Ausnahmen
vom Fahrverbot?
Ja, Wird
zum Beispiel das Fahrverbot mit dem privaten PKW
verwirkt, weil man bei einer Abstandsmessung auf der
Autobahn den Abstand zum Vorausfahrenden unterschritten
hat, kann das Fahrverbot auf bestimmte Fahrzeugklassen,
nicht Typen oder Strecken, beschränkt werden, sodass der
Landwirt zwar nicht mit dem PKW, aber mit der
Führerscheinpflichtigen Erntemaschine fahren darf.
Kann man das Fahrverbot übertragen?
Nein.
Was
ist mit dem Fahrverbot, wenn der Führerschein verloren
ist?
Um das
Fahrverbot zu verbüßen muss man den Verlust der
Fahrerlaubnisbehörde und der Bußgeldstelle (zwei
verschiedene Sachen) anzeigen und eine Vollstreckung
beantragen. Fahren darf man logischerweise auch nicht.
unverbindliche
Anfrage an:
Mail:
kaden@einspruch-gegen-bussgeldbescheid.de
Telefon:
0351/8908169
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