|
10.06.2011
|
Alkohol am Steuer
von Rechtsanwalt Alexander
Kaden
mail:
kaden@einspruch-gegen-bussgeldbescheid.de
fon: 0351 8908169
Akteneinsicht beantragen
|
"Eins kannst du doch
noch trinken..."
So oder so ähnlich beginnen die meisten Delikte im
Straßenverkehr, bei denen
Alkohol am Steuer eine Rolle
spielt. Weiter geht es dann nach der Trunkenheitsfahrt in der allgemeinen
Verkehrskontrolle mit dem Satz "Haben Sie Alkohol
getrunken? Sind sie mit einer
Alkoholkontrolle
einverstanden?" |
 |
Welche Strafen drohen
nach einer Alkoholfahrt?
Im Regelfall drohen schon beim
ersten Verstoß 500,00 Euro Geldbuße und ein Monat
Fahrverbot. Da man aber
auch schnell die Schwelle zum Strafverfahren
überschreitet können auch einige Tausend Euro oder sogar
Freiheitsstrafe drohen.
Nie ins Röhrchen
pusten!
Das macht jedenfalls
in den meisten Fällen den größten
Sinn. Denn hier kann man bereits die
ersten Fehler machen. Niemand ist dazu verpflichtet,
sich selbst zu belasten. Also muss man weder zugeben ob
und was
man wo getrunken hat, noch muss man einen Alkoholtest
machen. Nur zur Blutentnahme (BAK) kann man aber unter bestimmten
Umständen gezwungen werden.
|
|
Diese
Umstände sind jedoch an mehr als die Lust des Polizisten
in der Kontrollstelle gebunden. In der Regel muss die
Blutprobe von einem Richter angeordnet werden.
Erfahrungsgemäß finden die meisten Alkoholkontrollen
jedoch nachts vor der Disko statt. Da schlafen
Bußgeldrichter aber. Aber auch wenn man ins Röhrchen
geblasen hat, ist nichts verloren. |
 |
Es ist nie zu spät.
Viele Betroffene einer
Trunkenheitsfahrt sind der
Meinung, dass eine einmal durchgeführte
Blutalkoholkontrolle oder Atemalkoholkontrolle
juristisch nicht mehr anzugreifen geht und bezahlen den
Bußgeldbescheid brav. |
|
Aber dass muss in vielen
Fällen nicht sein. Allein das Messverfahren des
Atemalkoholmessgerätes ist, wenn man es richtig machen
will so kompliziert, dass sich fast immer Fehler
einschleichen. Diese Bedienungsfehler sind aber dann
oft so gravierend, dass die gesamte Messung ungültig ist.
|
 |
Mann hat dann gute
Chancen eine Verfahrenseinstellung zu erreichen. Auch kann es sein,
dass die genaue Auswertung der Alkoholmessung ergibt,
dass dem Betroffenen statt 0,5 Promille nur 0,49
Promille vorzuwerfen sind.
Einspruch gegen den
Bußgeldbescheid
einlegen zu lassen ist also in vielen Fällen
sinnvoll.
Atemalkoholkontrolle
Das einzige derzeit
gerichtsverwertbar zugelassene Messgerät für
Atemalkoholmessungen ist das Gerät der Firma Dräger, das
Evidential 7110. Damit dessen Messung vor Gericht
bestand hat ist es zwingend notwendig, dass zwischen
Trinkende (also Anhalten in der Polizeikontrolle) und
erster Messung 20 Minuten liegen. Zudem darf man
10
Minuten vor der Messung nicht geraucht oder Kaugummi
gekaut haben. Sonst ist die Messung zwingend
unverwertbar. Zu Verunreinigungen am Gerät und damit zur
Verwerfung der Messung kann es beispielsweise auch
kommen, wenn das Mundstück während der Messung
verschmutzt wird. Hier ist immer eine genaue Prüfung
nötig.
|
|