Ist man aber
Wiederholungstäter und hat bereits wegen anderer
Verstöße Punkte in Flensburg, kann man auch wegen einem
Handyverstoß ein Fahrverbot bekommen, selbst wenn
niemand gefährdet wurde.
Das Problem seit 2017 ist
nun, dass die einstigen Ausreden, wie Navi, Diktiergerät
o.ä. benutzt nicht mehr zählen und auch die Ausrede mit
der Start-Stop- Automatik ausdrücklich bereits im Gesetz
ausgeschlossen ist.
Auszug §
23 StVG:
„Wer
ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das
der Kommunikation, Information oder Organisation dient
oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird
und entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt
wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze,
den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen
angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig
entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen
erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im
Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der
Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung,
insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone,
Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner,
Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit
Videofunktion oder Audiorekorder.
Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes
1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf
getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine
Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden.
Verfügt das Gerät im Sinne des
Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine
Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene,
verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder
fahrtbegleitende Informationen benutzt werden.
Absatz 1c und § 1b des
Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.
(1b)
1Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für ein
stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges
vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor
vollständig ausgeschaltet ist, den bestimmungsgemäßen
Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre,
soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil
aufgenommen und gehalten werden muss, stehende
Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen.“
Trotzdem kann ein
Einspruch gegen den
Bußgeldbescheid lohnen.
Denn einerseits sind die Erinnerungen von Polizeibeamten
oft dürftig, es können auch nicht elektronische Geräte
in der Hand gehalten werden (Kalender) und ein
Fahrverbot bedarf, gerade bin Bayern stets der
Überprüfung. Denn die Bußgeldstelle in Viechtach
verhängt gern mal ein "unnötiges" Fahrverbot beim Handyverstoß.
Dort wurde ein Autofahrer
deswegen freigesprochen, weil das von ihm gehaltene
Telefon kein Handy, sondern das Funkteil seiner
Festnetzanlage war. Das mobile Endgerät hatte eine
Reichweite von 500m und war noch empfangsbereit. Die
Richter waren der Meinung, dass der Fall vom Handy zu
unterscheiden ist und hoben das Urteil des Amtsgericht
auf.
|