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Mit dem Handy geblitzt - Fahrverbot

von Rechtsanwalt Alexander Kaden | Fachanwalt für Verkehrsrecht | Königsbrücker Landstraße 29 b, 01109 Dresden

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Fahrverbot beim Handverstoß

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Wird man wegen dem telefonieren während der Fahrt mit dem Handy am Ohr geblitzt, bekommt man als Ersttäter
  • ein Bußgeld in Höhe von 100,00 Euro
  • 1 Punkt in Flensburg
  • 246.1 BkAtV
  • mit Gefährdung 150,00 Euro und Fahrverbot
Bild Radarmessung

Ist man aber Wiederholungstäter und hat bereits wegen anderer Verstöße Punkte in Flensburg, kann man auch wegen einem Handyverstoß ein Fahrverbot bekommen, selbst wenn niemand gefährdet wurde.

Das Problem seit 2017 ist nun, dass die einstigen Ausreden, wie Navi, Diktiergerät o.ä. benutzt nicht mehr zählen und auch die Ausrede mit der Start-Stop- Automatik ausdrücklich bereits im Gesetz ausgeschlossen ist.

Auszug § 23 StVG:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder

a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) 1Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist, den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss, stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen.“

Trotzdem kann ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnen. Denn einerseits sind die Erinnerungen von Polizeibeamten oft dürftig, es können auch nicht elektronische Geräte in der Hand gehalten werden (Kalender) und ein Fahrverbot bedarf, gerade bin Bayern stets der Überprüfung. Denn die Bußgeldstelle in Viechtach verhängt gern mal ein "unnötiges" Fahrverbot beim Handyverstoß.

Dort wurde ein Autofahrer deswegen freigesprochen, weil das von ihm gehaltene Telefon kein Handy, sondern das Funkteil seiner Festnetzanlage war. Das mobile Endgerät hatte eine Reichweite von 500m und war noch empfangsbereit. Die Richter waren der Meinung, dass der Fall vom Handy zu unterscheiden ist und hoben das Urteil des Amtsgericht auf.

 

http://www.einspruch-gegen-bussgeldbescheid.de/alkohol-am-steuer.htm