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Bußgeldbescheid bei Alkohol am Steuer

von Rechtsanwalt Alexander Kaden | Fachanwalt für Verkehrsrecht | Königsbrücker Landstraße 29 b, 01109 Dresden

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Alkohol am Steuer

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"Sind sie mit einer Alkoholkontrolle einverstanden?"

So oder so ähnlich beginnen die meisten Delikte im Straßenverkehr, bei denen Alkohol am Steuer eine Rolle spielt. Die richtige Antwort wäre "NEIN !". Aber wer weiß das schon und traut sich dies dann auch zu sagen.

Meistens pusten die Betroffenen brav und der Ärger beginnt.

Bild Radarmessung
Welche Strafen drohen nach einer Alkoholfahrt?

Zu unterscheiden ist hier zwischen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, also 0,5 -1,09 Promille ohne Ausfallerscheinungen und einer Straftat gem. § 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr, § 315c StGB - gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr oder Vollrausch gem. 323c StGB. Dies nimmt man ab einer Alkoholisierung von bereits 0,3 Promille und alkoholbedingten Ausfallerscheinungen, auf jeden Fall aber ab 1,10 Promille an.

Im Regelfall drohen schon beim ersten Verstoß mit Alkohol am Steuer Bußgelder von 500,00 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer. Da man aber auch schnell die Schwelle zum Strafverfahren überschreitet, können auch einige Tausend Euro oder sogar Freiheitsstrafe drohen. Im 1. Wiederholungsfall drohen bei Ordnungswidrigkeiten 1000,00 Euro Geldbuße und 3 Monate Fahrverbot und die Anordnung einer MPU, beim 2. Wiederholungsfall 1500,00 Euro und nochmal 3 Monate Fahrverbot.

Nie ins Röhrchen pusten!

Das macht jedenfalls in den meisten Fällen den größten Sinn. Denn hier kann man bereits die ersten Fehler machen. Niemand ist dazu verpflichtet, sich selbst zu belasten. Also muss man weder zugeben ob und wie viel Alkohol man getrunken hat, noch muss man bei einem Alkoholtest mitwirken. Nur zur Blutentnahme (BAK) kann man aber unter bestimmten Umständen gezwungen werden.           

Diese Umstände sind jedoch an mehr als die Lust des Polizisten in der Kontrollstelle gebunden. In der Regel muss die Blutprobe von einem Richter angeordnet werden. Erfahrungsgemäß finden die meisten Alkoholkontrollen jedoch nachts vor der Disko statt. Da schlafen Bußgeldrichter. Aber auch wenn man ins Röhrchen geblasen hat, ist nicht unbedingt alles verloren.

 

Bild Lichtschranke in Verkehrskontrolle
Es ist nie zu spät.

Viele Betroffene einer Trunkenheitsfahrt sind der Meinung, dass eine einmal durchgeführte Blutalkoholkontrolle oder Atemalkoholkontrolle juristisch nicht mehr anzugreifen geht und bezahlen den Bußgeldbescheid brav.

Aber das muss in vielen Fällen nicht sein. Allein das Messverfahren des Atemalkoholmessgerätes Dräger 7110 Evidential ist, wenn man es richtig machen will, so kompliziert, dass sich fast immer Fehler einschleichen. Diese Bedienungsfehler sind aber dann oft so gravierend, dass die gesamte Messung ungültig sein kann und der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zum Erfolg führt.. Zum Beispiel müssen zwischen der Fahrt mit Alkohol am Steuer und der Messung mindestens 10 Minuten liegen, in der der Betroffene unter Kontrolle stand und sicher ist, dass er in  dieser Zeit keinen Alkohol getrunken hat. Starenkasten Geschwindigkeitskontrolle
Ist dies nicht gesichert, hat man gute Chancen eine Verfahrenseinstellung zu erreichen. Auch kann es sein, dass die genaue Auswertung der Alkoholmessung ergibt, dass dem Betroffenen statt 0,5 Promille nur 0,49 Promille vorzuwerfen sind. Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen zu lassen ist also in vielen Fällen sinnvoll.

Muss ich vor Gericht?

In den meisten Fällen ist es möglich, sich vor Gericht von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen, sodass man nicht selbst vor Gericht muss.

Atemalkoholkontrolle

Das einzige derzeit gerichtsverwertbar zugelassene Messgerät für Atemalkoholmessungen ist das Gerät der Firma Dräger, das Evidential 7110. Damit dessen Messung vor Gericht bestand hat ist es zwingend notwendig, dass zwischen Trinkende (also Anhalten in der Polizeikontrolle) und erster Messung 20 Minuten liegen. Zudem darf man 10 Minuten vor der Messung nicht geraucht oder Kaugummi gekaut haben. Sonst ist die Messung oft unverwertbar. Zu Verunreinigungen am Gerät und damit zur Verwerfung der Messung kann es beispielsweise auch kommen, wenn das Mundstück während der Messung verschmutzt wird. Hier ist immer eine genaue Prüfung nötig.

Lange Verfahrensdauer:

Ist die Messung richtig kann die Verfahrensdauer über einen beachtlichen Teil der Geldbuße und das Fahrverbot hinweghelfen. So zum Beispiel AG Dippoldiswalde:

Tat 2009, Geldbuße 500,00 Euro und 1 Monat Fahrverbot. Urteil 2012: 350,00 Euro Geldbuße und kein Fahrverbot.

Strafverfahren:

Im Strafverfahren drohen dem Ersttäter meist Geldstrafen, in besonderen Fällen ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten, meist aber die Entziehung der Fahrerlaubnis von mindestens 6 Monaten und ab 1,1 bzw. 1,6 Promille eine MPU.

Auch in Strafverfahren bei einer Trunkenheitsfahrt lohnt es sich zu kämpfen. Zwar sollte man nicht von vornherein auf einen Freispruch spekulieren und bedenken, dass auch nur die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis den Lebensstandart erheblich beeinträchtigen kann, aber dennoch kann der Anwalt helfen, die Strafe so milde wie möglich zu halten und beim Neuerwerb der Fahrerlaubnis zu helfen.