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Alkohol am Steuer
Bußgeldbescheid prüfen lassen - bundesweit
"Sind sie mit einer
Alkoholkontrolle
einverstanden?"
So oder so ähnlich beginnen die meisten Delikte im
Straßenverkehr, bei denen
Alkohol am Steuer eine Rolle
spielt. Die richtige Antwort wäre
"NEIN !".
Aber
wer weiß das schon und traut sich dies dann auch zu
sagen. Meistens
pusten die Betroffenen brav und der Ärger beginnt. |
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Welche Strafen drohen
nach einer Alkoholfahrt?
Zu unterscheiden ist
hier zwischen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a
StVG, also 0,5 -1,09 Promille ohne Ausfallerscheinungen
und einer Straftat gem. § 316 StGB - Trunkenheit im
Verkehr, § 315c StGB - gefährlicher Eingriff in den
Straßenverkehr oder Vollrausch gem. 323c StGB. Dies
nimmt man ab einer Alkoholisierung von bereits 0,3
Promille und alkoholbedingten Ausfallerscheinungen, auf
jeden Fall aber ab 1,10 Promille an.
Im Regelfall drohen schon beim
ersten Verstoß mit Alkohol am Steuer Bußgelder von 500,00 Euro und ein
Fahrverbot
von einem Monat Dauer. Da man aber
auch schnell die Schwelle zum Strafverfahren
überschreitet, können auch einige Tausend Euro oder sogar
Freiheitsstrafe drohen. Im 1. Wiederholungsfall drohen
bei Ordnungswidrigkeiten 1000,00
Euro Geldbuße und 3 Monate
Fahrverbot und die Anordnung
einer MPU, beim 2.
Wiederholungsfall 1500,00 Euro
und nochmal 3 Monate Fahrverbot.
Nie ins Röhrchen
pusten!
Das macht jedenfalls
in den meisten Fällen den größten
Sinn. Denn hier kann man bereits die
ersten Fehler machen. Niemand ist dazu verpflichtet,
sich selbst zu belasten. Also muss man weder zugeben ob
und wie viel Alkohol
man getrunken hat, noch muss man bei einem Alkoholtest
mitwirken. Nur zur Blutentnahme (BAK) kann man aber unter bestimmten
Umständen gezwungen werden.
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Diese
Umstände sind jedoch an mehr als die Lust des Polizisten
in der Kontrollstelle gebunden. In der Regel muss die
Blutprobe von einem Richter angeordnet werden.
Erfahrungsgemäß finden die meisten Alkoholkontrollen
jedoch nachts vor der Disko statt. Da schlafen
Bußgeldrichter. Aber auch wenn man ins Röhrchen
geblasen hat, ist nicht unbedingt alles verloren. |
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Es ist nie zu spät.
Viele Betroffene einer
Trunkenheitsfahrt sind der
Meinung, dass eine einmal durchgeführte
Blutalkoholkontrolle oder Atemalkoholkontrolle
juristisch nicht mehr anzugreifen geht und bezahlen den
Bußgeldbescheid brav. |
Aber das muss in vielen
Fällen nicht sein. Allein das Messverfahren des
Atemalkoholmessgerätes Dräger 7110 Evidential ist, wenn man es richtig machen
will, so kompliziert, dass sich fast immer Fehler
einschleichen. Diese Bedienungsfehler sind aber dann
oft so gravierend, dass die gesamte Messung ungültig
sein kann und der
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
zum Erfolg führt..
Zum Beispiel müssen zwischen der Fahrt mit Alkohol am
Steuer und der Messung mindestens 10 Minuten liegen, in
der der Betroffene unter Kontrolle stand und sicher ist,
dass er in dieser Zeit keinen Alkohol getrunken
hat. |
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Ist dies nicht gesichert, hat
man gute
Chancen eine Verfahrenseinstellung zu erreichen. Auch kann es sein,
dass die genaue Auswertung der Alkoholmessung ergibt,
dass dem Betroffenen statt 0,5 Promille nur 0,49
Promille vorzuwerfen sind.
Einspruch gegen den
Bußgeldbescheid
einlegen zu lassen ist also in vielen Fällen
sinnvoll.
Muss ich vor Gericht?
In den meisten Fällen
ist es möglich, sich vor Gericht von einem Rechtsanwalt
vertreten zu lassen, sodass man nicht selbst vor
Gericht muss.
Atemalkoholkontrolle
Das einzige derzeit
gerichtsverwertbar zugelassene Messgerät für
Atemalkoholmessungen ist das Gerät der Firma Dräger, das
Evidential 7110. Damit dessen Messung vor Gericht
bestand hat ist es zwingend notwendig, dass zwischen
Trinkende (also Anhalten in der Polizeikontrolle) und
erster Messung 20 Minuten liegen. Zudem darf man
10
Minuten vor der Messung nicht geraucht oder Kaugummi
gekaut haben. Sonst ist die Messung oft unverwertbar. Zu Verunreinigungen am Gerät und damit zur
Verwerfung der Messung kann es beispielsweise auch
kommen, wenn das Mundstück während der Messung
verschmutzt wird. Hier ist immer eine genaue Prüfung
nötig.
Lange
Verfahrensdauer:
Ist die Messung
richtig kann die Verfahrensdauer über einen beachtlichen
Teil der Geldbuße und das Fahrverbot hinweghelfen. So
zum Beispiel AG Dippoldiswalde:
Tat 2009, Geldbuße
500,00 Euro und 1 Monat Fahrverbot. Urteil 2012: 350,00
Euro Geldbuße und kein Fahrverbot.
Strafverfahren:
Im Strafverfahren
drohen dem Ersttäter meist Geldstrafen, in besonderen
Fällen ein
Fahrverbot von bis zu 3
Monaten, meist aber die Entziehung der Fahrerlaubnis von
mindestens 6 Monaten und ab 1,1 bzw. 1,6 Promille eine MPU.
Auch in
Strafverfahren
bei einer Trunkenheitsfahrt
lohnt es sich zu kämpfen. Zwar sollte man nicht von
vornherein auf einen Freispruch spekulieren und
bedenken, dass auch nur die vorläufige Entziehung der
Fahrerlaubnis den Lebensstandart erheblich
beeinträchtigen kann, aber dennoch kann der Anwalt
helfen, die Strafe so milde wie möglich zu halten und
beim Neuerwerb der Fahrerlaubnis zu helfen.
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